Für interessierte Anwender
Kinder und Familienleistungsausgleich

Kinder wirken im Rechner nicht nur an einer einzigen Stelle. Sie können gleichzeitig die Einkommensteuer, die Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei Beamten die Beihilfe beeinflussen.

Diese Wirkungen werden bewusst voneinander getrennt modelliert. Ein Kind kann deshalb steuerlich berücksichtigt werden, ohne automatisch derselben Person bei Krankenversicherung oder Beihilfe zugeordnet sein zu müssen.

Der zentrale Gedanke:
Ein Kind besitzt im Modell mehrere voneinander unabhängige steuerliche und versicherungsrechtliche Rollen. Der Rechner versucht deshalb nicht, aus einer einzigen Zuordnung automatisch alle anderen Zuordnungen abzuleiten.

Ein Kind – mehrere getrennte Wirkungen
Steuer
Familienleistungsausgleich
Kinder- und BEA-Freibeträge werden jährlich mit dem maßgeblichen Kindergeldanspruch verglichen.
Krankenversicherung
Familienversicherung oder PKV
Ein Kind kann gesetzlich familienversichert oder privat versichert sein. Bei einer PKV kann ein eigener steuerlicher Basisbeitrag relevant werden.
Beihilfe
Beihilferechtliche Zuordnung
Bei Beamten kann die Zuordnung eines Kindes den persönlichen Beihilfesatz beeinflussen.

Der Familienleistungsausgleich wird jedes Jahr neu geprüft

Steuerlich werden Kinder nicht einfach als fester jährlicher Abzug behandelt. Der Rechner führt stattdessen für jedes Simulationsjahr einen Familienleistungsausgleich durch.

Dabei wird geprüft, ob die steuerliche Wirkung aus Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung – dem BEA-Freibetrag – günstiger ist als der für dieses Jahr maßgebliche Kindergeldanspruch.

Variante A
Steuerberechnung ohne Kinderfreibeträge
↕
Variante B
Steuerberechnung mit Kinder- und BEA-Freibeträgen
↓
Vergleich mit dem maßgeblichen Kindergeldanspruch
Nur wenn der zusätzliche steuerliche Vorteil der Freibeträge günstiger ist, wirkt die entsprechende Differenz in der endgültigen Steuerberechnung.

Dadurch wird vermieden, Kindergeld und Kinderfreibeträge einfach vollständig nebeneinander als doppelten Vorteil anzusetzen.

Auch die Familienwerte werden jahrweise fortgeschrieben
Für Kinderfreibetrag, BEA-Freibetrag und Kindergeld verwendet der Rechner nicht dauerhaft die Werte des Simulationsstartjahres.
Für Jahre mit bekannten gesetzlichen Werten werden diese unmittelbar verwendet. Bereits konkret vorgesehene, aber noch nicht gesetzlich beschlossene Werte werden im Modell gesondert als geplante Werte behandelt.
Erst nach dem letzten explizit hinterlegten Jahr beginnt die langfristige Modellfortschreibung.

Der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag besitzen dabei unterschiedliche langfristige Modellannahmen. Dadurch wird insbesondere berücksichtigt, dass sich der BEA-Freibetrag historisch deutlich seltener verändert hat als der eigentliche Kinderfreibetrag.

Das Kindergeld besitzt dagegen keine davon unabhängige langfristige Steigerungsrate. Nach dem letzten explizit hinterlegten Wert folgt es modellhaft der prozentualen Entwicklung der gesamten Freibeträge für Kinder aus Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag.

Aktuelle langfristige Modellannahmen:
Kinderfreibetrag: 2,5 % pro Jahr
BEA-Freibetrag: 1,0 % pro Jahr
Kindergeld: folgt der Entwicklung von Kinderfreibetrag + BEA

Das monatliche Kindergeld wird bei dieser langfristigen Fortschreibung jahresweise angepasst und jeweils auf volle Euro gerundet.

Die vollständige Herleitung der bekannten Werte und der langfristigen Modellannahmen findest du unter Modellhafte Fortschreibung .


Warum die Prüfung jährlich erfolgen muss

Ob Kinderfreibeträge günstiger sind als das Kindergeld, hängt insbesondere von der steuerlichen Situation des Haushalts ab. Das Ergebnis kann sich deshalb im Zeitverlauf ändern.

Beispielsweise können sich verändern:

  • das Einkommen der Hauptperson,
  • das Einkommen des Partners,
  • die Lebensphase beider Personen,
  • die gesetzlichen Freibeträge,
  • der Kindergeldanspruch,
  • die Zahl der im jeweiligen Jahr berücksichtigten Kinder.

Deshalb wird die Günstigerprüfung nicht einmalig im Startjahr festgeschrieben, sondern für jedes Simulationsjahr erneut durchgeführt.


Krankenversicherung des Kindes

Für jedes Kind wird separat festgelegt, ob es im Modell gesetzlich familienversichert oder privat versichert ist.

Bei einer gesetzlichen Familienversicherung wird kein eigener PKV-Basisbeitrag des Kindes angesetzt.

Ist das Kind privat versichert, kann dagegen ein eigener jährlicher PKV-Basisbeitrag hinterlegt werden. Entscheidend ist dabei wiederum der steuerlich relevante Basisanteil – nicht automatisch der vollständige PKV-Tarifbeitrag.

Der hinterlegte Betrag gilt für das Startjahr der Simulation. In den folgenden Jahren wird er mit der persönlichen PKV-Beitragsentwicklung der Person fortgeschrieben, der das Kind krankenversicherungsseitig zugeordnet ist.

Auch beim Kind gilt: Der PKV-Basisbeitrag beschreibt den steuerlich begünstigten Anteil der privaten Krankenversicherung und ist nicht mit dem PKV-Basistarif zu verwechseln.

Wem wird ein privat versichertes Kind zugeordnet?

Für die Krankenversicherung kann das Kind der Hauptperson, dem Partner oder einer anderen Person zugeordnet werden.

Diese Zuordnung hat bei einem privat versicherten Kind zwei Funktionen: Sie bestimmt, bei welcher Person der PKV-Basisbeitrag steuerlich berücksichtigt wird und welche persönliche PKV-Beitragsentwicklung für die Fortschreibung des Kinderbeitrags verwendet wird.

Hauptperson
Der Kinder-PKV-Basisbeitrag wird steuerlich der Hauptperson zugeordnet.
Für die Fortschreibung gilt die persönliche PKV-Beitragsentwicklung der Hauptperson.
Partner
Der Kinder-PKV-Basisbeitrag wird steuerlich dem Partner zugeordnet.
Für die Fortschreibung gilt die persönliche PKV-Beitragsentwicklung des Partners.
Andere Person
Die Krankenversicherung liegt bei einer Person, die im Vergleichshaushalt nicht separat modelliert wird.
Der Kinder-PKV-Basisbeitrag wird deshalb weder der Hauptperson noch dem Partner als eigener Vorsorgeaufwand zugerechnet.
Wichtig:
Das Kind besitzt keine eigene separat einstellbare PKV-Steigerungsrate. Bei einer Zuordnung zur Hauptperson oder zum Partner folgt sein hinterlegter PKV-Basisbeitrag der persönlichen PKV-Dynamik dieser Person.

Beihilfezuordnung ist davon unabhängig

Bei Beamten wird zusätzlich festgelegt, welcher Person ein Kind beihilferechtlich zugeordnet ist.

Diese Zuordnung kann den Beihilfesatz der Hauptperson oder des Partners beeinflussen. Sie ist aber ausdrücklich nicht identisch mit der Krankenversicherungszuordnung.

Beispiel:

Ein Kind kann privat über einen Elternteil versichert sein, beihilferechtlich aber dem anderen Elternteil zugeordnet werden. Der Rechner lässt diese beiden Entscheidungen deshalb bewusst getrennt bestehen.

Ebenso ist eine Zuordnung „Keine“ möglich, wenn das Kind für keine der beiden modellierten Personen beihilferechtlich wirken soll.


Kinder können auch die Pflegeversicherung der Eltern beeinflussen

Kinder wirken nicht nur über Steuer und Beihilfe. Auch der persönliche Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung kann von der Kindersituation abhängen.

Der Rechner berücksichtigt dabei insbesondere:

  • den Kinderlosenzuschlag ab dem maßgeblichen Alter,
  • den dauerhaften Wegfall dieses Zuschlags bei mindestens einem Kind,
  • die gesetzlichen Abschläge für mehrere Kinder unter 25 Jahren.

Auch diese Wirkung ist von der steuerlichen Günstigerprüfung getrennt. Ein Kind kann also den Pflegebeitrag beeinflussen, ohne dass daraus automatisch dieselbe steuerliche Wirkung folgt.


Keine automatische Umschaltung der Kinderlogik

Der Rechner ändert die gewählte Krankenversicherungsart eines Kindes nicht automatisch nur deshalb, weil sich im Zeitverlauf andere Familien- oder Beihilfeparameter verändern.

Stattdessen bleiben die vom Nutzer gewählten Zuordnungen erhalten, solange sie mit der modellierten Situation vereinbar sind.

Dadurch bleibt nachvollziehbar, welche Annahmen tatsächlich eingegeben wurden, und der Rechner vermeidet unnötige automatische Folgerungen aus komplexen Familienkonstellationen.


Jedes Kind wird jahrweise berücksichtigt

Für die Langzeitsimulation reicht es nicht, die heutige Familiensituation dauerhaft festzuschreiben.

Im jeweiligen Simulationsjahr wird deshalb neu bestimmt, welche kindbezogenen Wirkungen noch relevant sind.

So können beispielsweise das Ende einer steuerlichen Berücksichtigung, Veränderungen bei den Pflegeversicherungsabschlägen oder ein geänderter Beihilfesatz dazu führen, dass ein Kind im Zeitverlauf unterschiedliche Wirkungen auf den Haushalt hat.


Warum diese Trennung wichtig ist

Familienkonstellationen lassen sich nicht zuverlässig mit einer einzigen Regel wie „Kind gehört zur Hauptperson“ abbilden.

Ein Kind kann gleichzeitig:

steuerlich im Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden,
privat über den Partner versichert sein,
beihilferechtlich der Hauptperson zugeordnet sein
und zusätzlich den Pflegebeitrag der Eltern beeinflussen.

Genau deshalb werden diese Bereiche im Rechner getrennt modelliert und erst an den jeweils relevanten Stellen der Steuer- und Versicherungsberechnung zusammengeführt.


Fazit

Kinder wirken im Vergleichsrechner nicht über einen einzigen pauschalen Familienfaktor.

Der Familienleistungsausgleich wird jährlich zwischen Kindergeldanspruch und steuerlichem Vorteil aus Kinder- und BEA-Freibeträgen geprüft. Gleichzeitig werden Krankenversicherung, private Basisbeiträge, Beihilfezuordnung und Pflegeversicherung separat behandelt.

Diese Trennung ermöglicht auch komplexere Familienkonstellationen, ohne aus einer einzelnen Zuordnung automatisch Annahmen für alle anderen Bereiche abzuleiten.

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