Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung im Ruhestand ist einer der komplexesten Bereiche der gesamten Simulation. Anders als in der KVdR wird nicht nur auf wenige klar abgegrenzte Alterseinkünfte geschaut. Stattdessen kann eine deutlich breitere Einnahmenbasis für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge relevant werden.
Der Rechner bildet diese Logik deshalb als eigene Beitragsberechnung ab. Einnahmearten werden zunächst getrennt erfasst, unterschiedlichen Krankenversicherungsbeitragssätzen zugeordnet, anschließend in einer festen Reihenfolge auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt und zuletzt gegen die Mindestbemessungsgrundlage geprüft.
Für einen freiwillig gesetzlich versicherten Rentner werden im Modell mehrere Einnahmearten getrennt aufgebaut.
Alle Einnahmen können zusammen höchstens bis zur für das jeweilige Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
Der Rechner belegt diese Grenze in einer festen Reihenfolge:
Diese Reihenfolge ist für den Produktvergleich entscheidend: Hat der übrige Haushalt die Beitragsbemessungsgrenze bereits ausgeschöpft, kann das Vergleichsprodukt keinen zusätzlichen KV-/PV-Beitrag mehr erzeugen.
Die freiwillige GKV besitzt im Modell zusätzlich eine jährliche Mindestbemessungsgrundlage.
Liegen die tatsächlich beitragsrelevanten Einnahmen nach Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze darunter, wird die Differenz als fiktiver Auffüllbetrag ergänzt.
= Maximum aus 0 € und der Differenz zwischen Mindestbemessungsgrundlage und beitragspflichtigen Einnahmen
Die endgültige KV- und PV-Bemessungsgrundlage besteht damit aus den tatsächlichen berücksichtigten Einnahmen plus einem gegebenenfalls notwendigen Auffüllbetrag.
Für bekannte beziehungsweise konkret geplante Kalenderjahre verwendet der Rechner die explizit hinterlegten Sozialversicherungs-Rechengrößen. Erst für spätere Jahre ohne eigenen Jahreswert werden Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenzen mit der zentralen Annahme zur durchschnittlichen nominalen Lohnentwicklung fortgeschrieben.
Dadurch entwickeln sich Bezugsgröße, Mindestbemessungsgrundlage und Beitragsbemessungsgrenzen konsistent aus derselben Modellbasis und nicht über voneinander unabhängige Steigerungsraten.
Die vollständige Herleitung findest du unter Modellhafte Fortschreibung .
Dieser Punkt wirkt auf den ersten Blick ungewöhnlich, ist aber für den Vergleich besonders wichtig.
Angenommen, die tatsächlichen beitragsrelevanten Einnahmen liegen noch unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage. Dann erhebt das Modell bereits Beiträge auf einen fiktiven Auffüllbetrag.
tatsächliche Einnahmen: 10.000 €
Mindestbemessungsgrundlage: 14.000 €
fiktiver Auffüllbetrag: 4.000 €
kommt nun eine zusätzliche Produkteinnahme von 2.000 € hinzu, sinkt der Auffüllbetrag zunächst von 4.000 € auf 2.000 €. Die gesamte Bemessungsgrundlage bleibt weiterhin bei 14.000 €.
In einem solchen Bereich kann ein Produkt deshalb zwar eine beitragsrelevante Einnahme erzeugen, aber zunächst noch keinen zusätzlichen Gesamtbeitrag.
Das andere Extrem entsteht, wenn die produktunabhängigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze bereits vollständig ausschöpfen.
Da die Produkteinnahme in der Modellreihenfolge zuletzt berücksichtigt wird, bleibt dann kein zusätzlicher BBG-Raum mehr übrig.
Nicht jede Einnahme wird im Modell mit demselben KV-Satz belastet.
Der Pflegeversicherungsbeitrag wird dagegen auf sämtliche tatsächlich nach BBG berücksichtigten Einnahmen mit demselben persönlichen Pflegebeitragssatz berechnet.
Trotz freiwilliger gesetzlicher Versicherung berücksichtigt der Rechner für die gesetzliche Rente einen Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung zur Krankenversicherung.
Der Zuschuss wird aus der gesetzlichen Bruttorente berechnet. Die dafür berücksichtigte gesetzliche Rente wird höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze angesetzt.
zuschussfähige gesetzliche Rente
× ½ × (allgemeiner KV-Satz + individueller Zusatzbeitrag)
Dieser Zuschuss wird anschließend vom gesamten errechneten Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
Anders als beim PKV-Zuschuss wird im Modell keine zusätzliche Begrenzung auf die Hälfte der tatsächlich entstandenen Krankenversicherungsaufwendungen vorgenommen.
Für die Pflegeversicherung werden die tatsächlichen nach BBG berücksichtigten Einnahmen und ein gegebenenfalls vorhandener Mindestbemessungs-Auffüllbetrag zusammen betrachtet.
Der verwendete persönliche Pflegebeitragssatz berücksichtigt wie in den übrigen gesetzlichen Versicherungsfällen:
- den allgemeinen Pflegebeitragssatz,
- gegebenenfalls den Kinderlosenzuschlag ab dem maßgeblichen Alter,
- den dauerhaften Wegfall des Kinderlosenzuschlags bei mindestens einem Kind,
- Abschläge für weitere Kinder unter 25 Jahren innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Für den Vergleich von Altersvorsorgedepot und ETF reicht es nicht, einfach den jeweiligen Produktbetrag mit einem Beitragssatz zu multiplizieren.
Der Rechner führt deshalb für jedes Produktszenario zwei vollständige GKV-Berechnungen durch:
zusätzlicher KV-Beitrag
= eigener KV-Beitrag mit Produkt − eigener KV-Beitrag ohne Produkt
zusätzlicher PV-Beitrag
= eigener PV-Beitrag mit Produkt − eigener PV-Beitrag ohne Produkt
Negative Unterschiede werden dabei ausgeschlossen. Der ausgewiesene Produkteffekt ist also größer oder gleich 0 €.
Für das Altersvorsorgedepot ermittelt die Vergleichsengine eine eigene beitragsrelevante Auszahlung für die freiwillige GKV.
In der derzeitigen Modellfassung gilt die laufende Bruttoentnahme des Auszahlungsplans zunächst vollständig als beitragsrelevante Einnahme.
Eine Teilkapitalabfindung wird davon getrennt behandelt. Sie wird im Modell als eigene Kapitalleistung über 120 Monate verteilt. Dadurch entsteht nicht nur im Auszahlungsjahr selbst, sondern über die Laufzeit der betreffenden Tranche ein beitragsrelevanter Jahresbetrag.
Auch für das ETF-Szenario wird nicht automatisch die gesamte Bruttoentnahme als zusätzliche GKV-Einnahme angesetzt.
Die Vergleichsengine ermittelt stattdessen einen eigenen beitragsrelevanten Investmentertrag und übergibt diesen als produktspezifische Einnahme an dieselbe freiwillige GKV-Berechnung.
Damit laufen AVD und ETF anschließend durch denselben Mechanismus: BBG-Raum prüfen, Mindestbemessung berücksichtigen, KV-/PV-Beiträge mit und ohne Produkt berechnen und nur die tatsächliche Differenz dem jeweiligen Szenario zurechnen.
Zusätzliche eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nicht nur ein Liquiditätsabfluss. Sie verändern zugleich den steuerlich berücksichtigten Vorsorgeaufwand.
Deshalb bleibt die freiwillige GKV-Berechnung im Rechner nicht isoliert neben der Steuerberechnung stehen. Der jeweils ermittelte eigene KV-/PV-Aufwand fließt zurück in die personenbezogene zvE-Ermittlung.
Produkteinnahme
→ möglicher zusätzlicher KV-/PV-Beitrag
→ höherer Vorsorgeaufwand
→ dadurch wiederum verändertes zvE
→ erst danach endgültige Steuerberechnung
Genau diese Rückkopplung ist einer der Gründe, warum eine pauschale Berechnung wie „Auszahlung × GKV-Satz“ für den Produktvergleich zu kurz greifen würde.
Auch die freiwillige GKV wird nicht einmalig zum Rentenbeginn berechnet und anschließend unverändert fortgeführt.
In jedem Jahr können sich unter anderem verändern:
- gesetzliche Rente, Basisrente und Betriebsrente,
- private Renten und Mieteinnahmen,
- die Beitragsbemessungsgrenze,
- die Mindestbemessungsgrundlage,
- allgemeiner und ermäßigter KV-Beitragssatz,
- der individuelle Zusatzbeitrag,
- der persönliche Pflegebeitragssatz,
- die produktspezifischen AVD- oder ETF-Einnahmen.
folgen den Sozialversicherungs-Rechengrößen des jeweiligen Kalenderjahres.
Ausgangspunkt ist der im Simulationsstartjahr eingegebene persönliche Satz. Danach wird die Veränderung des modellierten durchschnittlichen Zusatzbeitrags in Prozentpunkten übertragen.
der Grundbeitrag folgt dem langfristigen Pflege-Modellpfad; Kinderlosenzuschlag und Kinderabschläge werden davon getrennt nach den hinterlegten Regeln berücksichtigt.
Damit kann ein Produkt in einem Jahr zusätzliche Beiträge auslösen und in einem späteren Jahr aufgrund einer ausgeschöpften BBG vollständig beitragsneutral sein – oder umgekehrt.
Die Seite beschreibt die konkrete Berechnungslogik, die im Vergleichsrechner für den Status „freiwillig gesetzlich versichert“ verwendet wird.
Der Rechner entscheidet nicht selbst, ob eine Person im späteren Rentenalter tatsächlich freiwillig gesetzlich versichert sein wird oder die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt. Der Versicherungsstatus wird vom Nutzer vorgegeben.
Auch die produktspezifische sozialversicherungsrechtliche Einordnung wird als Modellannahme getrennt geführt, damit sie bei einer später geklärten oder veränderten Rechtslage angepasst werden kann.
Die freiwillige GKV im Ruhestand ist nicht einfach die KVdR mit einem anderen Beitragssatz.
Der Rechner berücksichtigt eine breitere Einnahmenbasis, unterschiedliche KV-Sätze, eine feste Rangfolge innerhalb der BBG, die Mindestbemessungsgrundlage, den DRV-Zuschuss, die persönliche Pflegeversicherung und zusätzlich den tatsächlichen Beitragsmehrbetrag des jeweiligen AVD- oder ETF-Szenarios.
Gerade die beiden Grenzbereiche – Mindestbemessung und Beitragsbemessungsgrenze – führen dazu, dass ein Produktbetrag keineswegs proportional in einen zusätzlichen GKV-Beitrag übersetzt werden kann. Deshalb wird der Produkteffekt im Rechner ausdrücklich über eine vollständige Vergleichsrechnung mit und ohne Produkt bestimmt.