Bei privat krankenversicherten Rentnern hängt der eigene Krankenversicherungsaufwand nicht von einer beitragspflichtigen Einnahmenbasis wie in der gesetzlichen Krankenversicherung ab.
Stattdessen werden die zum Simulationsstart hinterlegten privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit der persönlichen PKV-Beitragsentwicklung der jeweiligen Person fortgeschrieben. Diese Entwicklung beginnt bereits mit dem Start der Simulation und wird mit dem Rentenbeginn nicht neu gestartet.
Gleichzeitig verändert sich mit dem Rentenbeginn die Zuschusssystematik: Der Arbeitgeberzuschuss entfällt. Besteht eine gesetzliche Rente, kann stattdessen ein Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung zur privaten Krankenversicherung berücksichtigt werden.
Für privat versicherte Arbeitnehmer werden bereits in der Erwerbsphase drei unterschiedliche Versicherungsgrößen erfasst:
Diese drei Werte werden nicht erst zum Rentenbeginn neu bestimmt. Ausgangspunkt sind die für das Startjahr der Simulation hinterlegten Beiträge.
- der tatsächliche vollständige PKV-Krankenversicherungsbeitrag,
- der steuerlich berücksichtigungsfähige PKV-Basisbeitrag und
- der Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung.
Der Standardwert des Rechners beträgt derzeit 3,0 % pro Jahr . Er kann individuell angepasst werden und stellt keine Prognose für einen konkreten Versicherer oder Tarif dar.
Wichtig ist dabei der zeitliche Bezug: Die Fortschreibung läuft vom Simulationsstart bis zum jeweils betrachteten Jahr. Beim Übergang in den Ruhestand beginnt deshalb keine neue PKV-Beitragsreihe.
Mehr zur Herleitung dieser Annahme findest du unter Modellhafte Fortschreibung .
Eine wichtige Anmerkung zum Basisbeitrag - vereinfacht entspricht dieser den Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Zusätzliche Komfort- und Mehrleistungen gehören nicht dazu. Der Basisbetrag ist nicht mit dem PKV-Basistarif zu verwechseln: Der Basisbeitrag ist nur der steuerlich ermittelte Anteil eines beliebigen PKV-Tarifs.
Während der Erwerbsphase ermittelt der Rechner für privat versicherte Arbeitnehmer automatisch einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung.
Mit dem Übergang in den Ruhestand entfällt diese Arbeitgeberlogik. Der bisherige Arbeitgeberzuschuss wird deshalb nicht einfach weitergeführt oder dynamisiert.
Der Rechner bestimmt zunächst einen rechnerischen Zuschuss aus der gesetzlichen Bruttorente des jeweiligen Jahres.
Dafür verwendet er die Hälfte aus dem allgemeinen GKV-Beitragssatz zuzüglich des für das jeweilige Jahr hinterlegten durchschnittlichen Zusatzbeitrags.
gesetzliche Bruttorente
× ½ × (allgemeiner GKV-Satz + durchschnittlicher Zusatzbeitrag)
Dieser rechnerische Zuschuss kann allerdings nicht unbegrenzt hoch werden. Zusätzlich gilt im Rechner eine zweite Grenze: höchstens die Hälfte des tatsächlichen vollständigen PKV-Krankenversicherungsbeitrags.
= Minimum aus
rechnerischem Zuschuss aus der gesetzlichen Rente
und
50 % des tatsächlichen vollständigen PKV-KV-Beitrags
Ist keine gesetzliche Rente vorhanden, entsteht aus dieser Logik auch kein Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Zuschussberechnung orientiert sich nicht an einem individuellen Zusatzbeitrag einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse. Für den DRV-Zuschuss verwendet der Rechner den in den Jahresannahmen hinterlegten durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitrag .
Der private Tarif selbst beeinflusst die Zuschusshöhe dagegen über die zweite Grenze: Der Zuschuss kann höchstens die Hälfte des tatsächlichen PKV-Krankenversicherungsbeitrags erreichen.
Für die steuerliche zvE-Ermittlung ist nicht automatisch der vollständige PKV-Tarifbeitrag maßgeblich.
Der Rechner verwendet stattdessen den separat hinterlegten steuerlich berücksichtigungsfähigen PKV-Basisbeitrag und schreibt auch diesen bis in das jeweilige Rentenjahr fort.
Der steuerfreie Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung mindert anschließend den persönlich getragenen steuerlich berücksichtigungsfähigen Basisaufwand.
= Maximum aus 0 € und der Differenz zwischen
fortgeschriebenem PKV-Basisbeitrag und DRV-Zuschuss
Dadurch können der tatsächliche finanzielle Eigenaufwand und der steuerlich berücksichtigte PKV-Aufwand auch im Ruhestand voneinander abweichen.
Die private Pflegepflichtversicherung wird ebenfalls mit der hinterlegten PKV-Beitragsentwicklung fortgeschrieben.
Anders als bei der privaten Krankenversicherung zieht der Rechner davon jedoch keinen Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung ab.
= vollständiger fortgeschriebener Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung
Dieser eigene Pflegeaufwand wird anschließend vollständig in der vereinfachten steuerlichen Berechnung berücksichtigt.
Angenommen, für ein Rentenjahr ergeben sich folgende fortgeschriebene Werte:
In diesem Beispiel ist der rechnerische Zuschuss aus der gesetzlichen Rente kleiner als die 50-%-Obergrenze. Deshalb wird er vollständig angesetzt.
Wäre der rechnerische Zuschuss dagegen beispielsweise 5.000 €, würde er aufgrund des tatsächlichen PKV-Beitrags auf 4.500 € begrenzt.
Die PKV-Berechnung ist nur ein Teil der zvE-Ermittlung. Daneben baut der Rechner die steuerpflichtigen Alterseinkünfte des jeweiligen Jahres auf.
Bei einer gesetzlichen Rente wird insbesondere der bei Rentenbeginn bestimmte feste Rentenfreibetrag berücksichtigt. Hinzu kommt der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renteneinkünfte.
Erst danach werden der eigene PKV-Basisaufwand, die private Pflegepflichtversicherung, weitere Sonderausgaben und sonstige abzugsfähige Beträge abgezogen.
Auch bei privat versicherten Rentnern verwendet der Rechner keine einmalig zum Rentenbeginn festgeschriebene Belastung.
Für jedes Simulationsjahr werden unter anderem neu berücksichtigt:
- die fortgeschriebene gesetzliche Rente,
- der feste Rentenfreibetrag,
- der seit Simulationsstart mit der persönlichen PKV-Annahme fortgeschriebene tatsächliche PKV-Beitrag,
- der mit derselben persönlichen Annahme fortgeschriebene steuerliche PKV-Basisbeitrag,
- die entsprechend fortgeschriebene private Pflegepflichtversicherung,
- der allgemeine GKV-Beitragssatz,
- der durchschnittliche GKV-Zusatzbeitrag,
- weitere persönliche steuerliche Abzüge.
Dadurch kann sich auch die Relation zwischen PKV-Beitrag, DRV-Zuschuss und steuerlich wirksamem Eigenaufwand im Zeitverlauf verändern. Der PKV-Beitrag folgt dabei der persönlichen Beitragsannahme, während der DRV-Zuschuss jedes Jahr aus der jeweils vorhandenen gesetzlichen Rente und den dafür maßgeblichen gesetzlichen Größen neu ermittelt wird.
Für einen privat krankenversicherten Rentner wird die Höhe der PKV im Rechner nicht aus den laufenden Alterseinkünften oder aus AVD- beziehungsweise ETF-Auszahlungen berechnet.
Zusätzliche Auszahlungen aus den Vergleichsprodukten erhöhen deshalb in diesem Versicherungsstatus nicht automatisch den Kranken- oder Pflegeversicherungsbeitrag.
Sie können selbstverständlich weiterhin steuerliche Wirkungen innerhalb des jeweiligen Produktszenarios haben. Die PKV-Beitragshöhe selbst bleibt davon jedoch getrennt.
Diese Seite beschreibt privat krankenversicherte Rentner außerhalb der beamtenrechtlichen Beihilfe.
Bei Beamten und Pensionären kommt zusätzlich die jeweilige Beihilfeordnung hinzu. Änderungen des Beihilfesatzes können dort wiederum die benötigte PKV-Restkostenstufe und damit den modellierten PKV-Beitrag verändern.
Diese Besonderheiten werden deshalb separat unter Beamte und Pensionäre erläutert.
Bei privat versicherten Rentnern ist die PKV-Beitragsbelastung grundsätzlich vom laufenden Einkommen entkoppelt. Die privaten Beiträge werden aus den Ausgangswerten des Simulationsstartjahres mit der persönlichen PKV-Beitragsannahme der jeweiligen Person fortgeschrieben.
Gleichzeitig berücksichtigt der Rechner einen möglichen Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung zur privaten Krankenversicherung. Dieser richtet sich nach der gesetzlichen Bruttorente und ist auf die Hälfte des tatsächlichen PKV-Krankenversicherungsbeitrags begrenzt.
Für die steuerliche Berechnung bleibt wiederum der PKV-Basisbeitrag entscheidend. Nach Abzug des DRV-Zuschusses wird der verbleibende steuerlich berücksichtigungsfähige Basisaufwand zusammen mit der vollständig selbst getragenen privaten Pflegepflichtversicherung als Vorsorgeaufwand in die personenbezogene zvE-Ermittlung übernommen.