Bei einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner wird die Beitragsbelastung deutlich anders ermittelt als bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung.
Der Rechner behandelt deshalb die gesetzliche Rente und Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten getrennt. Dabei werden nicht nur unterschiedliche Beitragssätze berücksichtigt, sondern auch die gemeinsame Beitragsbemessungsgrenze sowie die besonderen Regeln für Betriebsrenten in Kranken- und Pflegeversicherung.
Für das Verständnis ist wichtig, zwei Ebenen auseinanderzuhalten. Zunächst wird bestimmt, welcher Teil der Alterseinkünfte einkommensteuerlich relevant ist. Separat davon wird ermittelt, welche Einnahmen für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen werden.
Deshalb ist beispielsweise der steuerpflichtige Anteil einer gesetzlichen Rente nicht automatisch identisch mit ihrer Beitragsbemessungsgrundlage in der Krankenversicherung.
Für die gesetzliche Rente wird zunächst der steuerpflichtige Anteil anhand des Rentenbeginns bestimmt. Daraus entsteht im Rechner zum Rentenbeginn ein fester steuerfreier Eurobetrag.
Dieser feste Rentenfreibetrag wird in den folgenden Rentenjahren weiterhin in gleicher Eurohöhe berücksichtigt. Spätere Rentensteigerungen erhöhen deshalb grundsätzlich die steuerpflichtigen Renteneinkünfte, ohne den einmal festgestellten Freibetrag entsprechend mitwachsen zu lassen.
Zusätzlich berücksichtigt der Rechner den für Renteneinkünfte vorgesehenen Werbungskosten-Pauschbetrag.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung wird die für das jeweilige Simulationsjahr geltende Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Die gesetzliche Rente steht in der Modelllogik dabei an erster Stelle. Sie belegt zunächst den verfügbaren Raum innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
KV-/PV-Bemessung gesetzliche Rente
= kleinerer Wert aus gesetzlicher Rente und BBG
Verbleibender BBG-Raum
= BBG − bereits berücksichtigte gesetzliche Rente
Erst soweit danach noch Raum bis zur Beitragsbemessungsgrenze besteht, können beitragspflichtige Teile einer Betriebsrente zusätzlich berücksichtigt werden.
Auf die beitragspflichtige gesetzliche Rente trägt der Rentner im Modell grundsätzlich die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitragssatzes einschließlich des individuellen Zusatzbeitrags.
= KV-Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Rente × ½ × (allgemeiner Beitragssatz + Zusatzbeitrag)
Ausgangspunkt ist weiterhin der persönliche Zusatzbeitrag, den du für das Startjahr der Simulation hinterlegt hast.
Dieser persönliche Wert bleibt im Rentenbezug jedoch nicht über Jahrzehnte unverändert. Für spätere Jahre überträgt der Rechner die Veränderung des modellierten durchschnittlichen Zusatzbeitrags in Prozentpunkten auf deinen persönlichen Ausgangswert.
Der allgemeine Krankenversicherungsbeitragssatz wird davon getrennt behandelt. Er folgt den für das jeweilige Jahr hinterlegten gesetzlichen beziehungsweise modellierten Jahresannahmen.
Den vollständigen langfristigen GKV-Modellpfad findest du unter Modellhafte Fortschreibung .
Bei einer vorhandenen Betriebsrente wird für die Krankenversicherung zunächst der für das jeweilige Jahr hinterlegte Betriebsrenten-Freibetrag abgezogen.
= Betriebsrente − KV-Freibetrag
Berücksichtigt wird anschließend höchstens der noch verbleibende Raum innerhalb der gemeinsamen BBG.
Auf diese verbleibende Bemessungsgrundlage trägt der Rentner im Modell den vollständigen Krankenversicherungsbeitrag einschließlich Zusatzbeitrag.
Genau hier unterscheidet sich eine Betriebsrente also deutlich von der gesetzlichen Rente.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Freibetrag und Freigrenze. Der Rechner behandelt die Betriebsrente in der Pflegeversicherung ausdrücklich anders als in der Krankenversicherung.
Auch die PV-Bemessungsgrundlage der Betriebsrente wird anschließend auf den noch verfügbaren Raum innerhalb der gemeinsamen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Für die gesetzliche Rente und eine beitragspflichtige Betriebsrente wird der persönliche Pflegeversicherungsbeitragssatz auf die jeweilige Bemessungsgrundlage angewendet.
Der Rechner berücksichtigt dabei nicht nur den allgemeinen Pflegebeitragssatz, sondern auch die persönliche Kindersituation.
- Bei Kinderlosen ab dem maßgeblichen Alter wird der Kinderlosenzuschlag berücksichtigt.
- Hat die Person mindestens ein Kind, entfällt dieser Kinderlosenzuschlag dauerhaft.
- Für mehrere Kinder unter 25 Jahren können die gesetzlich vorgesehenen Abschläge auf den Pflegebeitragssatz berücksichtigt werden.
Dadurch kann sich der persönliche Pflegebeitrag auch innerhalb derselben Rentenhöhe von Person zu Person unterscheiden.
Angenommen, eine Betriebsrente liegt oberhalb der für das betrachtete Jahr geltenden Grenze.
Das ist ein gutes Beispiel dafür, warum die KVdR-Berechnung nicht sinnvoll durch einen einzigen pauschalen Prozentsatz auf die gesamten Alterseinkünfte ersetzt werden kann.
Nachdem die eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berechnet wurden, werden sie in der vereinfachten Steuerermittlung als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.
Zusätzlich können in der Rentenphase weitere persönliche Steuerpositionen wirken:
- der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renteneinkünfte,
- weitere Sonderausgaben,
- sonstige abzugsfähige Beträge,
- gegebenenfalls der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Erst aus dieser vollständigen personenbezogenen Berechnung entsteht das zu versteuernde Einkommen, das anschließend mit dem Ergebnis des Partners zusammengeführt werden kann.
Auch in der KVdR verwendet der Rechner keine einmal ermittelte Beitragsbelastung für die gesamte Rentenphase.
Für jedes Simulationsjahr werden unter anderem die gesetzliche Rente, eine vorhandene Betriebsrente, die geltende Beitragsbemessungsgrenze, der persönliche GKV-Zusatzbeitrag, der Pflegebeitragssatz sowie die jeweils maßgeblichen Freibetrags- und Freigrenzenwerte neu berücksichtigt.
Dabei folgen nicht alle Größen derselben pauschalen Steigerungsrate. Gesetzliche Jahreswerte, langfristige Modellpfade und persönliche Ausgangswerte werden getrennt fortgeschrieben.
Dadurch kann sich das Verhältnis zwischen Bruttorente, KV-/PV-Eigenaufwand und zu versteuerndem Einkommen über die Jahre verändern.
Die KVdR-Seite beschreibt ausschließlich die im Rechner für diesen Versicherungsstatus verwendete Beitragslogik. Sie prüft nicht, ob eine Person die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR tatsächlich erfüllt.
Der Versicherungsstatus wird in der Steuerermittlung als Eingabe vorgegeben. Die vorgelagerte sozialversicherungsrechtliche Prüfung der KVdR-Voraussetzungen ist nicht Bestandteil der Simulation.
Bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern verändert sich die Logik grundlegend. Dort berücksichtigt der Rechner eine breitere Einnahmenbasis und unterscheidet verschiedene Einnahmearten mit unterschiedlichen Beitragssätzen.
Hinzu kommen Mindestbemessungsgrundlage, Beitragsbemessungsgrenze und die Frage, ob zusätzliche Einnahmen überhaupt noch einen zusätzlichen Beitrag auslösen.
Genau diese Besonderheiten behandeln wir separat unter Freiwillig gesetzlich versichert im Ruhestand .
Die KVdR-Berechnung im Vergleichsrechner behandelt gesetzliche Rente und Betriebsrente nicht als einen gemeinsamen pauschalen Block.
Gesetzliche Rente, Betriebsrenten-Freibetrag in der Krankenversicherung, Betriebsrenten-Freigrenze in der Pflegeversicherung, gemeinsame Beitragsbemessungsgrenze, persönlicher GKV-Zusatzbeitrag und persönlicher Pflegebeitrag werden getrennt berechnet und anschließend in der steuerlichen zvE-Ermittlung zusammengeführt.
Die dafür benötigten gesetzlichen Größen und Modellpfade werden für jedes Simulationsjahr neu bestimmt. Dadurch kann sich die Beitragsbelastung auch innerhalb einer langen Rentenphase laufend verändern.
Damit bildet die vereinfachte Steuerermittlung auch in der Rentenphase die wesentlichen Wechselwirkungen zwischen Alterseinkünften, Sozialversicherung und Einkommensteuer nachvollziehbar ab.